Allgemeine Mietbedingungen

Gerätevermietung & Industrieservice

Artikel 1: Allgemeines

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in der Anlage aufgeführten Mietgegenstände auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 2 Kalendertage in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß sowie unter Einhaltung der aktuellen Unfallverhütung und Arbeitsschutzbestimmungen einzusetzen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit in einem sauberen und betriebstüchtigen Zustand zurückzugeben.

Artikel 2: Mietbeginn

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen.

2. Die Mitte beginnt mit dem Tage der Verladung mit der Übergabe an den Frachtführer.

Artikel 3: Mängel bei Mietbeginn des Mietgegenstandes

1. Der Mieter hat das Recht, die angemieteten Gerätschaften vor Übergabe zu besichtigen und zu überprüfen. Die entstehenden Kosten der Besichtigung trägt der Mieter.

2. Erkennbare Mängel, welche bei der Übergabe den vorgesehenen Arbeitseinsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Besichtigung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Mängel, die bei der Übergabe nicht sichtlich erkennbar aber vorhanden waren, sind dem Vermieter unverzüglich per Telefax mitzuteilen.

3. Der Vermieter hat die Gebrauchstauglichkeit einschränkende Mängel die bei der Übergabe vorhanden waren und rechtzeitig schriftlich angezeigt worden sind, auf eigene Kosten zu beseitigen. Alternativ kann der Vermieter auch nach seiner Wahl ein funktionell gleichwertiges Gerät innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen. Für die Dauer einer Instandsetzung bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Gerätes entfällt der Anspruch vom Vermieter auf Mietzinszahlung. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Mieters besteht nicht.

4. Lässt der Vermieter eine Ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung wesentlicher, die Funktionstüchtigkeit des Mietgegenstandes beeinträchtigenden Mangels durch Umstände, die von ihm zu vertreten sind, tatenlos verstreichen, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Schadenersatz ist seitens der Vermieter nur unter den Voraussetzungen des § 13 geschuldet.

Artikel 4: Gefahrtragung und Versicherung

1. Mieter trägt grundsätzlich die Gefahr des Transportes der Maschine vom Sitz des Vermieters zum Mieter und zurück. Mietbeginn einschließlich dem verbundenen Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstände am Firmensitz des Vermieters an den Frachtführer. Mietende ist der Zeitpunkt der Ankunft des Mietgegenstandes beim Vermieter. Auch die Gefahrtragung während des Rücktransportes obliegt dem Mieter.

2. Mieter ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Maschine lediglich eine Haftpflichtversicherung besteht, die ein Verschulden des Vermieters wegen Schäden Dritter aufgrund des Zustandes und der Beschaffenheit der Maschine abdeckt. Die Haftungssumme in dieser Haftpflichtversicherung liegt bei 5 Millionen €. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, dass jedweder Schadensersatzanspruch des Mieter gegenüber Vermieter aus einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Maschine, die auf ein schuldhaften Verhalten des Vermieters beruht, auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 5 Millionen € begrenzt wird. Diese Haftungshöchstsumme gilt lediglich für Sachschäden im Rahmen der Haftung des Vermieters entsprechend Artikel 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht allerdings für Personenschäden. Sämtliche weitere Versicherungen obliegen dem Mieter. Insbesondere ist es ausdrücklich Mieterobliegenheit, eine Diebstahl- sowie eine Versicherung gegen Beschädigung oder den Verlust durch Feuer-, Wasser- und Sturmschäden abzuschließen.

Wegen weitergehender Haftung des Vermieters und etwaigen Haftungsausschlüssen wird auf § 13 der Allgemeinen Mietbedingungen verwiesen.

Artikel 5: Umgang und Behandlung des Mietgegenstandes durch den Mieter

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln und nur im Rahmen der üblichen Nutzung einzusetzen.

2. Der Mieter hat etwaig notwendige Inspektions- und Prüfarbeiten wie z.B. fristgerechte UVV VBG 8 Überprüfungen die während der Mietzeit anfallen dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen und durch den Vermieter ausführen zulassen. Die Kosten für die Ausführung trägt der Vermieter.

3. Der Mieter haftet für notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch unzulässige technische Veränderungen verursacht werden. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt.

4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit den Mietgegenstand zu besichtigen, selbst zu untersuchen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

Artikel 6: Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit endet frühestens an dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, später an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beim Vermieter auf dem Firmengelände Bochum, Industriestrasse 38 c eintrifft.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Rücklieferung des Mietgegenstandes, dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in einem betriebstüchtigen und sauberen Zustand zurückzugeben. Artikel 4, Absatz 1, 2 und 3 gelten entsprechend.

4. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen.

5. Wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Artikel 5, Absatz 2 nicht unverzüglich, sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind, gilt die Rücklieferung des Mietgegenstandes als ordnungsgemäß vom Vermieter anerkannt.

6. Festgestellte Mängel und nicht vereinbarte Änderungen kann der Vermieter ohne Nachfristsetzung an Mieter auf Kosten des Mieters beseitigen. Wird keine Einigung über den Zustand erzielt, ist ein vereidigter Sachverständiger einzuschalten.

Artikel 7: Bedienungspersonal und Bedienung

1. Der Vermieter stellt für den Mietgegenstand kein Bedienungspersonal zur Verfügung.

2. Die Gestellung von Bedienungspersonal bedarf einer separaten und gesonderten Vereinbarung.

3. Der Mieter muß grundsätzlich berechtigt, befähigt und gesundheitlich in der Lage sein, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu bedienen.

Artikel 8: Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf ihn insbesondere weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherung übereignen. Von Ansprüchen Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen, Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Vermieter verursacht sind.

2. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmungen im Artikel 7, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht.

Artikel 9: Maschinendefekt

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die
Verkehrssicherheit der Maschine zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Nutzer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei
Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50,00 €. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n

Artikel 10: Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der die Maschine
berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich den Vermieter zu verständigen, am
Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und
keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige
Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.
Der/die Mieter verpflichte/t/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht zu erstellen.

Artikel 11: Haftung des/der Mieter/s

Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während Mietdauer gleichgültig, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder durch sonstige Dritte verursacht worden. Im Falle des Verlustes oder Unterganges des Mietgegenstandes ist dieser nach Wahl des Vermieters entweder durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Wahlentschädigung in Höhe des Zeitwertes zuzüglich der nachgewiesenen Wiederbeschaffungskosten zu zahlen.

Für Abnutzungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches haftet der Mieter nicht. Mieter übernimmt insbesondere die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Umgang mit der Maschine und stellt den Vermieter von dieser Verkehrssicherungspflicht Dritten gegenüber während der Mietdauer frei. Mieter ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um Unfälle oder unsachgemäßen Gebrauch und hierdurch entstehende Gefährdung dritter Personen zu vermeiden.

Artikel 12: Kündigung

1. Der Mietvertrag ist für eine unbestimmte Mietzeit für beide Parteien bindend und nur bei besonderer Vereinbarung auf eine feste Mietzeit geschlossen.

2. Der Mietvertrag kann aus einem wichtigen Grund heraus gekündigt werden. Zu Gunsten des Vermieters liegt ein solcher wichtiger Grund in Person des Mieters insbesondere dann vor, ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters, insbesondere Zahlungseinstellungen, Liquidation, vorliegt, wenn er als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsel- und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand Dritten überlässt ,sein Vermögen oder seine Firma veräußert, für die der Mietgegenstand bestellt wurde, - stirbt und seine Erben oder der Vermieter die Fortsetzung des Vertrages ablehnen, - seinen Sitz oder Wohnsitz in der EU aufgibt, - unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss oder die Weiterführung des Vertrages Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis den Vermieter von dem Abschluss des Mietvertrages abgehalten hätten, - trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3. Das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt.

Artikel 13: Haftung des Vermieters

Der Vermieter übernimmt keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es aus §§ 536, 536 a, b, c oder d oder Ansprüche aus § 539 BGB, p. v. v. sowie Verschulden bei Vertragsschluss (CIC), es sei denn dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt nur für Sachschäden. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche erstreckt sich insbesondere auch auf jedweden Folgeschaden, es sei denn diese stellen Personenschäden dar.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz auf eine Haftungshöchstsumme bei einer Verschuldensabhängigen Haftung von 5 Millionen Euro begrenzt.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht

a) bei Personenschäden;
b) Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
c) im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des Vermieters;
d) beim Fehlen ausdrücklicher zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden abzusichern, die nicht am Mietergegenstand entstanden sind
e) sowie wenn die Haftung aufgrund sonstiger zwingender Gesetze oder Vorschriften nicht ausgeschlossen ist bzw. beschränkt werden kann.

Wegen weitergehender Regelungen zur Haftung und des Haftungsausschlusses wird auf Artikel 4 “Gefahrtragung und Versicherung” verwiesen.
Artikel 14: Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Mieter kann mit Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis gegenüber der Forderung des Vermieters nur insoweit aufrechnen, als die Forderung des Mieters gegenüber Vermieter unbestritten oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrecht gleich welcher Art.

Artikel 15: Zahlungsbedingungen

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtliche Miet- und Nebenkosten
erheben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und noch den Bedingungen des jeweiligen
Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters.

Artikel 16: Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Nutzer ist/sind damit einverstanden, daß
seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter ver-
pflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ver-
mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung
der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, die gemie-
tete Maschine nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zu-
rück gegeben wird oder vom/von den Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder
Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß
den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff. BDSG).

Artikel 17: Schlussbestimmung

Erfüllungsort ist Bochum. Gerichtsstand ist das für den Vermieter zuständige Gericht, soweit der Mieter Vollkaufmann ist oder der Mieter nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages nichtig sein, so werden dadurch die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

Stand: 30.03.2009

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