Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge
(Stand: 17.11.2011)
Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge (AGB) der Wollschläger Service GmbH (nachfolgend „Wollschläger“) gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“).
Entgegenstehende AGB des AN erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich bei gleichzei¬tigem, ausdrücklichen Verzicht auf die Geltung der eigenen AGB ganz oder teilweise zugestimmt. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Die Rangfolge für beidseitige Leistungen aus Vertrag ist:
- die Bestellbedingungen
- die Bestellanhänge (sonstige Vertragsbestandteile, Spezifikationen, etc.)
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Anfrage und Angebot
Der AN erstellt sein Angebot grundsätzlich kostenlos. Angebote beziehen sich immer auf die Spezifi¬kationen, technischen und kommerziellen Bedingungen der Anfrage. Abweichungen werden im An¬gebot separat benannt.
Sofern der AN den Einsatz von Subunternehmern für den Liefer-/Leistungsumfang beabsichtigt, wer¬den diese im Angebot namentlich benannt.
Bestellung
Bestellungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers (AG) wirksamer Vertragsbestandteil.
Den Bestellungen beigefügt ist das Formular „Auftragsbestätigung“. Dieses ist innerhalb von 8 Werktagen nach Auftragserteilung vom AN rechtsgültig unterzeichnet an den AG zurück zu senden.
Nachträge, Änderungen, Ergänzungen
Sofern sich bei der Liefer-/Leistungserbringung Änderungen oder Ergänzungen als erforderlich erwei¬sen, zeigt der AN diese unverzüglich beim AG schriftlich an.
Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch den AG erfolgen.
Der AG kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der AN kann dem Ände¬rungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der AN wird dem AG für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftli¬ches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Ein¬zelvertrages über diese Leistungen erbracht werden. Leistungen des Auftragnehmers, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht vergütet. Erfolgt keine Einigung, kann der AG den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem AG ein Festhal¬ten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
Erteilt der AG die Zustimmung zur Ausführung, erfolgt die Bestellanpassung entsprechend den Ver-tragsbedingungen.
Mengen und Gewichte
Bei Abweichungen gelten die bei Anlieferung vom AG festgestellten Mengen/Gewichte.
Termine/Ausführungszeit
Die in der Bestellung genannten Termine oder Ausführungszeiten sind bindend. Ein drohender Ver¬zug ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Leis-tung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend.
Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der AG auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Den durch Verzug des Auftragnehmers entstehenden Mehraufwand hat der AN dem AG zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.
Sofern der AG Mitwirkungshandlungen erbringen muss, die für die Liefer- und/oder Leistungserbrin¬gung zwingend erforderlich sind, kann sich der AN nur auf die fehlende Mitwirkung berufen, wenn er die fehlende Mitwirkung unverzüglich schriftlich gerügt hat und wenn die Mitwirkungshandlung nicht in angemessener Zeit erhalten hat.
Versand
Die Versandpapiere müssen grundsätzlich die nachstehenden Angaben enthalten:
Bestell-Nr., Liefer-/Entladeort, Name des Empfängers.
Die Verpackung soll so gewählt sein, dass Transportschäden vermieden werden können.
Grundsätzlich hat die Auswahl des Transportmittels nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen, ausgenommen der AG hat eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben.
Teillieferungen dürfen nur in Abstimmung mit dem AG erfolgen.
Der quittierte Lieferschein ist keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst nach mängelfreier Abnahme am Erfüllungsort auf den AG über.
Versicherung
Der Auftragnehmer hält für die Vertragsdauer nachstehende Versicherungen vor:
Betriebshaftpflicht - 3,0 Mio. pro Schadensereignis, 2-fach max. p. a. Montagehaftpflicht - 1,0 Mio. pro Schadensereignis, 2-fach max. p. a. Auf Verlangen des AG ist der Versicherungsschutz nachzuweisen.
Personal
Nur der Auftragnehmer ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb des AG oder eines Konzernunternehmens des AG erfolgt.
Vor Leistungsbeginn benennt der AN dem AG einen für die Entgegennahme von Erklärungen zustän¬digen und verantwortlichen Ansprechpartner beim Auftragnehmer. Die Kommunikation im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses, auch in Hinblick auf das eingesetzte Personal, erfolgt aus¬schließlich über den vom AN benannten Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem AG rechtzeitig anzukündigen. Der AN wird bei der Auftragsdurchführung nur qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und dafür auf Verlangen Nachweis erbringen.
Bei wiederholtem oder gravierendem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter oder bekannt geworde-nem fehlendem Qualifikationsnachweis oder berechtigten Zweifeln an der fachlichen und persönli-chen Qualifikation kann der AG von dem AN verlangen, im Rahmen der Leistungserbringung auf den Einsatz dieses Mitarbeiter zu verzichten. Dies gilt auch bei grober oder andauernder Missachtung von Arbeitssicherheitsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen.
Den Mehraufwand, der sich daraus ergibt, trägt der AN.
Nachunternehmer
Die Verpflichtungen aus dem Vertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AG weder in Gänze noch in Teilen auf Dritte übertragen werden.
Die Zustimmung wird der AG jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
Sofern der AG die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen/Teilleistungen an Dritte gegeben hat, verpflichtet sich der AN seinem Nachunternehmer die gleichen Pflichten und Aufgaben zu übertra¬gen, die er in seinem Vertrag mit dem AG übernommen hat.
Insbesondere die Regelungen zum Arbeitsschutz, berufsgenossenschaftliche Auflagen und die lokalen Vorschriften der Bau(-stellen)ordnung sind den Nachunternehmern des AN aufzuerlegen. Dies ist in einem Kurzprotokoll zu dokumentieren.
Sofern der AN Personal von Nachunternehmern ohne die Zustimmung/Pflichten gem. Absatz 1+2 einsetzt, ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz auf Grund Nicht¬erfüllung zu verlangen.
Arbeitssicherheit , Umweltschutz, Gesundheitsschutz
Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Inhalte des Arbeitszeitgesetzes, der Betriebs-sicher-heitsverordnung, örtliche betriebliche Regeln sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Verord¬nungen, sind vom AN ein zu halten.
Bei Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter spä¬testens mit der Lieferung am Anlieferort vorliegen bzw. übergeben werden. Die Beförderung unter¬liegt den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Der Einsatz Krebs erzeugender, Erbgut verändernder oder Fortpflanzung gefährdender Stoffe ist grundsätzlich zu vermeiden. Bei Abweichung hiervon sind Schutzmaßnahmen mit dem AG ab zu stimmen.
Der AN und seine Nachunternehmer setzen unterwiesenes und entsprechend den Tätigkeits-anfor¬derungen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal ein. Auf Anforderung des AG sind die entspre¬chenden Unterlagen vor zu legen.
Mängelhaftung
Die gesetzlichen Mängelansprüche - auch hinsichtlich der Verjährung -stehen dem AG ungekürzt zu. Wahlweise kann der AG die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die betrieblichen Belange des Endkunden werden hierbei berücksichtigt.
Die Kosten für Abbau/Beseitigung/Rücktransport/Entsorgung gehen in diesem Fall zu Lasten des AN. Die Verjährungsfrist ist ab Mängelrüge für die Dauer der Frist zur Nacherfüllung und bei durch den AN eingeleiteter Mängelbeseitigung gehemmt.
Mängelrüge
Die Untersuchungs- und Rügefristen betragen bei Lieferungen gem. § 377 HGB bei offenen Mängeln 2 Wochen nach Lieferung und bei versteckten Mängeln 2 Wochen nach Entdeckung.
Schutzklauseln
Der AN darf seinen Nachunternehmern keine Kundenschutzklauseln auferlegen, die es den Nachun¬ternehmern untersagen, mit dem AG Verträge über sonstige Lieferungen und Leistungen außerhalb dieses Vertrages ab zu schließen.
Vergütung
Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung. Vereinbarte Fälligkeitsabreden bleiben hiervon unberührt.
Der AN ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an seine vor Vertragsab-schluss vorgenommene Aufwandsschätzung gebunden; es sei denn, dass diese in der Bestellung aus¬drücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der AN diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Las¬ten des AN. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen/Rechnungslegung
Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungslegung. Zahlung leisten wir innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto.
Rechnungen sind 2-fach an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden. Pro Be-stellung ist eine separate Rechnung aus zu stellen.
Die Rechnung muss die Bestell-Nr. und Auftrags-Nr. des AG enthalten.
Sonstige Abrechnungsunterlagen, die für die Prüfung der Rechnung notwendig sind (z. B. Liefer-scheine, Stundenlohnnachweise, Aufmaße, etc.) sind beizufügen.
Wenn es sich bei Rechnungen um Teilzahlungs- bzw. Schlussrechnungen handelt, ist dies auf den Rechnungen zwingend zu vermerken.
Bei Teil- und/oder Schlussrechnungen sind alle geleisteten Zahlungen/bisher gestellten Teilrechnun¬gen zu vermerken.
Die Umsatzsteuer ist in jeder Rechnung separat aus zu weisen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 48 EStG ist spätestens mit der Rechnungslegung eine gül¬tige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vorzulegen.
Abnahme und Gefahrtragung
Der AN kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er eine mängelfreie Fer¬tigstellung nachgewiesen hat. Der Auftragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine den Auftraggeber zur Abnahme der Leistung auf¬fordern.
Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Der AG kann die Abnahme verwei¬gern, sofern ein Mangel vorliegt. Eine erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst dann verlan¬gen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat.
Teilzahlungen durch den AG sind keine Abnahmen. Die Abnahme wird ebenfalls nicht dadurch er-setzt, dass der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von be-trieblichen Notwendigkeiten benutzt oder die Vergütung hierfür leistet.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine vertragliche Leistung bis zur förmlichen Abnahme der Leistung. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Ge-walt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
Kündigung
Dem AG steht jederzeit das Kündigungsrecht gem. § 649 S. 1 BGB zu. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Nennung der wesentlichen Gründe.
Wird vom AG aus Gründen gekündigt, die der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Ist der Kündigungsgrund vom AN zu vertreten, vergütet der AG die bis zum Tag der Kündigung er-brachten vertraglichen Leistungen gem. Vertrag.
Zu den vom AN zu vertretenden Gründen gehören insbesondere:
- Die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten trotz Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist.
- Verstöße gegen straf- und/oder bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Der AG ist ferner berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn gegen den AN ein Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet/mangels Masse abgelehnt wird. Die vom AN ausgeführten Lieferungen oder Leis¬tungen werden anteilig vergütet. Für vergütete Teilleistungen geht das Eigentum auf den AG über. Für den nicht erledigten Teil stehen dem AG Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu.
Schutzrechte Dritter
Die Lieferung- und Leistungserbringung durch den AN erfolgt frei von Nutzungs-, Schutz- und Urhe-berrechten Dritter. Der AN wird den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte frei stellen. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber wei¬terhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzver¬trages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
Bei Rechtsverletzungen durch vom AN gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der AN nach Wahl des AG seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Die Geltendmachung des Schadens gegenüber dem AN bleibt dem AG unbenommen.
Rechte an Arbeitsergebnissen / Urheberrechte
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehende Nutzungsrechte an Doku-mentationen, Berichten, Schaubildern, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. stehen ausschließlich dem AG zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien des vorgenannten Materials zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem Auftragnehmer an diesem Material nicht zu.
Der AG wird Eigentümer aller von dem Auftragnehmer gelieferten und im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergeb¬nissen und ungeschützten Kenntnissen erhält er ein umfassendes, unwiderrufliches, uneingeschränk¬tes, übertragbares Nutzungsrecht. Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den AG notwendig, erhält der AG hieran ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche Nutzungsarten.
Geheimhaltung
Der AN ist verpflichtet sich, alle Informationen die ihm der AG zur Erfüllung des Auftrages zugänglich gemacht hat, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
Nicht unter diese Vertraulichkeitsklausel fallen Unterlagen oder Informationen von denen der AN bereits Kenntnis hatte oder von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit Kenntnis erlangte.
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gem. § 9 BDSG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwick-lung und gem. den Anweisungen des AG nach § 11 BDSG.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dürfen personenbezogene Daten nur weiter gespei-chert/aufbewahrt werden, wenn gesetzliche/vertragliche Aufbewahrungsfristen dies fordern.
Der AN hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beleh¬ren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind dem AG oder dessen Daten¬schutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Werbung
Die Verwendung/Veröffentlichung der Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken bedarf der schriftli-chen Zustimmung des AG.
Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und den Regelungen des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand
Sofern der AN Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Sitz des AG Gerichtsstand. Das Recht des AG zur Klage am Sitz des AN bleibt davon unberührt.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag als Ganzes mit allen übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige(n) Bestimmung(en) unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich gleichartige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss möglichst nahe kommt.